Fotos

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Das hier Festgehaltene, wurde aus Internetquellen zusammengetragen und entspricht den Empfehlungen von Rechtsexperten im Internet. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich stark einen Rechtsanwalt zu konsuliteren. Weiterführende Links zum Thema befinden sich in der Literaturliste im Anhang. Da sich die Rechtslage ändern kann, sollte dieser Part öfters auf Aktualität überprüft werden.

Grundsätzlich gilt: Wir dürfen Fotos auf Veranstaltungen machen und diese ohne Einverständnis veröffentlichen, solange auf den Fotos der Charakter der Veranstaltung im Vordergrund steht und die einzelne Person im Gesamtgeschehen "verschwindet"., Das Foto also nicht Personenbezogen ist. Soll aber nicht heißen, dass die Person nicht mehr zu erkennen ist, sondern dass man sie auch weglassen könnte, ohne dass das Gesamtgeschehen auf dem Foto irgendwie beeinflusst wird.

Dies gilt für alle Veranstaltungen und Menschenansammlungen, die nicht willkürlich, sondern organisiert stattfinden, wo sich Menschen bewusst zu einem gemeinsamen Zweck wiederfinden. ; Sprich, auch wenn wir mal keine Einverständniserklärung haben sollten: Wenn es nicht gerade eine personenbezogene Szene ist, dürfen wir Fotos machen und veröffentlichen.

Das Gleiche gilt bei Einzelpersonen, die ein Amt bekleiden, wenn die Fotos in Verbindung zu ihrem Amt stehen. Z.B. der Vorsitzende XYZ der DPSG erhält die Goldene DPSG-Lilie für sein Lebenswerk ;). Wenn ich jetzt aber den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei einem privaten Abendessen fotografiere, dann hat das nicht wirklich was mit seinem Amt zu tun und verletzt daher möglicherweise seine Persönlichkeitsrechte. Oder ich fotografiere den/die VorsitzendeN im Badehöschen und schreibe dazu, dass Pfadfinder einen knackigen Po haben, dann habe ich definitiv die Persönlichkeitsrechte verletzt.

Auch Einzelpersonen, die nur als "Beiwerk" z.B in einer Landschaft stehen, dürfen fotografiert werden.

Ob nun ein Foto personenbezogenen ist oder nicht, entscheidet im extremen Streitfall der Richter. Deshalb ist es sinnvoll, sich sowohl bei Erwachsenen, wie auch bei Kindern mit einer Einverständniserklärung abzusichern. Bei Kindern bis 14 Jahre braucht man die Einverständniserklärung der Eltern. Zwischen 14 und 18 braucht es das Einverständnis sowohl des Jugendlichen wie auch der Eltern. Das Einverständnis kann mündlich gegeben werden. Zum Beispiel bei spontanen Aktionen, wenn keine Zeit bleibt, um eine schriftliche Einverständniserklärung abzufragen. Wenn sich der Betroffene an seine Mündliche Zusage nicht mehr erinnert, kann das bei einer gerichtlichen Überprüfung zu Schwierigkeiten führen. Deswegen ist es besser die Einverständniserklärung schriftlich vorliegen zu haben.

Eine Einverständniserklärung, einmal gegeben, kann im Normalfall nicht widerrufen werden. Die Fotos dürfen aber nur zweckgebunden veröffentlicht werden. In unserem Fall pfadfinderbezogen für und in der Jugendarbeit.

Bei all dem, egal ob wir das Foto eindeutig veröffentlichen können, muss ein verantwortungsvoller Umgang mit Fotos, gerade von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund stehen.


Quellen