Fotos

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Das hier Festgehaltene, wurde aus Internetquellen zusammengetragen und entspricht den Empfehlungen von Rechtsexperten im Internet. Im Zweifelsfall empfiehlt es sich stark einen Rechtsanwalt zu konsuliteren. Weiterführende Links zum Thema befinden sich in der Quellenliste am Ende des Artikels. Da sich die Rechtslage ändern kann, sollte dieser Part öfters auf Aktualität überprüft werden.

Grundsätzlich gilt: Ihr dürft Fotos auf öffentlichen(!) Veranstaltungen (z.B. Gemeindefest) machen und diese ohne Einverständnis veröffentlichen, solange auf den Fotos der Charakter der Veranstaltung im Vordergrund steht und die einzelne Person im Gesamtgeschehen "verschwindet". Das Foto darf also nicht Personenbezogen sein, egal wie viele Personen auf dem Foto zu sehen sind. Soll aber nicht heißen, dass die Person nicht mehr zu erkennen ist, sondern dass man sie auch weglassen könnte, ohne dass das Gesamtgeschehen auf dem Foto irgendwie beeinflusst wird. Der Charakter der Veranstaltung muss im Mittelpunkt stehen.

Dies gilt für alle Veranstaltungen und Menschenansammlungen, die nicht willkürlich, sondern organisiert stattfinden, wo sich Menschen bewusst zu einem gemeinsamen Zweck wiederfinden. Wenn es nicht gerade eine personenbezogene Szene ist und die Veranstaltung öffentlichen Charakter hat, dürfen wir Fotos machen und veröffentlichen. Öffentlichen Charakter haben Veranstaltungen, die im öffentlichen Raum Stattfinden (z.B. Marktplatz) und Veranstaltungen für die ihr eine öffentliche Ankündigung macht, z.B im Gemeindeblatt.

Fotos dürfen auch von Personen von öffentlichem oder allgemeinem Interesse gemacht werden. Das Gleiche gilt bei Einzelpersonen, die ein Amt bekleiden, wenn die Fotos in Verbindung zu ihrem Amt stehen. Z.B. der Vorsitzende XYZ der DPSG erhält die Goldene DPSG-Lilie für sein Lebenswerk ;). Wenn ich jetzt aber den Vorsitzenden oder die Vorsitzende bei einem privaten Abendessen fotografiere, dann hat das nicht wirklich was mit seinem Amt zu tun und verletzt daher möglicherweise seine Persönlichkeitsrechte. Oder ich fotografiere den/die VorsitzendeN im Badehöschen und schreibe dazu, dass Pfadfinder einen knackigen Po haben, dann habe ich definitiv die Persönlichkeitsrechte verletzt.

Auch Einzelpersonen, die nur als "Beiwerk" z.B in einer Landschaft stehen, dürfen fotografiert werden.

Bei geschlossenen Veranstaltungen, also Aktionen bei denen ihr Räumlichkeiten mietet, oder unter euch seid, für die ihr ausschließlich individuelle Einladungen verschickt, oder der Kreis der Eingeladenen ausschließlich aus Verbandsmitgliedern besteht, sieht die Sache schon anders aus. Eure Besucher/Mitglieder müssen in dem Fall nicht davon ausgehen, dass sie Fotografiert werden.

Daher: Entweder mit einer Einladung zur Veranstaltung einen Hinweis mitgeben, dass Fotos gemacht werden und zu welchem Zweck sie gemacht werden und dass Leute, die nicht Fotografiert werden wollen, das dem Fotografen direkt sagen. Oder, noch besser, sich eine Einverständniserklärung zu holen. Beachtet, dass bei Minderjährigen die Eltern ihr Einverständnis mitgeben müssen (Näheres dazu weiter unten). Bei Gruppenstunden und kleinen Veranstaltungen könnt ihr die Anwesenden einfach Fragen, ob es OK ist, dass Fotos gemacht werden und auf die Homepage oder Facebook gesetzt werden. Aber: Auch wenn das Einverständnis (schriftlich oder mündlich) vorliegt, schaut definitiv, dass ihr keine Persönlichkeitsrechte verletzt, also keine Personenbezogene Fotos macht und schon gar nicht die Leute in "komischen" Situationen ablichtet.

Ob nun ein Foto personenbezogenen ist oder nicht, entscheidet im extremen Streitfall der Richter. Deshalb ist es sinnvoll, sich sowohl bei Erwachsenen, wie auch bei Kindern mit einer Einverständniserklärung abzusichern. Bei Kindern bis 14 Jahre braucht man die Einverständniserklärung der Eltern. Zwischen 14 und 18 braucht es das Einverständnis sowohl des Jugendlichen wie auch der Eltern. Das Einverständnis kann mündlich gegeben werden. Zum Beispiel bei spontanen Aktionen, wenn keine Zeit bleibt, um eine schriftliche Einverständniserklärung abzufragen. Wenn sich der Betroffene an seine Mündliche Zusage nicht mehr erinnert, kann das bei einer gerichtlichen Überprüfung zu Schwierigkeiten führen. Deswegen ist es besser die Einverständniserklärung schriftlich vorliegen zu haben.

Eine Einverständniserklärung, einmal gegeben, kann im Normalfall nicht widerrufen werden. Die Fotos dürfen aber nur zweckgebunden veröffentlicht werden. In unserem Fall pfadfinderbezogen für und in der Jugendarbeit.

Bei all dem, egal ob wir das Foto eindeutig veröffentlichen können, muss ein verantwortungsvoller Umgang mit Fotografieren und Fotos, gerade von Kindern und Jugendlichen im Vordergrund stehen.

Quellen